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AK Notariat Innsbruck - Öffentlicher Notar
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Sterbeverfügung

Mit dem Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG) besteht seit 01.01.2022 die Möglichkeit eine Sterbeverfügung zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Beendigung des eigenen Lebens zu errichten. 

Dieses Thema ist auf persönlicher und rechtlicher Ebene äußerst sensibel und wir möchten an dieser Stelle versichern, dass wir in sämtlichen Belangen zu dieser relativ neuen notariellen Dienstleistung höchst individuell auf Ihre Fragen eingehen und alle rechtlichen Vorgaben penibel befolgen.

Erstellung einer
Sterbeverfügung

Die Errichtung der Sterbeverfügung kann nur vor einem Notar oder einer Notarin oder einem rechtskundigen Mitarbeiter bzw. einer rechtskundigen Mitarbeiterin der Patientenvertretungen (iS § 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes), erfolgen. Vor der Errichtung einer Sterbeverfügung hat zwingend eine ärztliche Aufklärung durch zwei Ärzte, von denen einer eine palliativmedizinische Qualifikation aufweisen muss, zu erfolgen.

 

Für genaue Fragen diese sensible Materie betreffend sowie zur tatsächlichen Errichtung einer Sterbeverfügung stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Sie möchten sich beraten lassen?
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