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Erwachsenenvertretung - Wissenswertes:

Wann ist die gewählte Erwachsenen-vertretung sinnvoll?

Eine gewählte Erwachsenenvertretung kann dann vorgenommen werden, wenn eine Person zwar nicht mehr über die volle Entscheidungsfähigkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht verfügt, aber die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstehen kann (geminderte Entscheidungsfähigkeit). In diesem Fall kann die betroffene Person selbst aussuchen, wer sie vertreten soll. Von einer geminderten Entscheidungsfähigkeit spricht man, wenn die betroffene Person noch verstehen kann was es bedeutet eine Vertretungsperson zu haben und dies auch möchte.

Hierzu schließt die betroffene Person mit ihrem gewählten Vertreter eine schriftliche Vereinbarung vor dem Notar. Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. 

Die betroffene Person kann jeden ihr beliebigen Vertreter wählen, ein Verwandtschaftsverhältnis ist hier keine Voraussetzung. 

Liegen die Voraussetzungen vor, ist dies mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen; ebenso der Umfang der notwendigen Vertretungshandlungen wird festgelegt. Bei einem Termin mit dem Notar werden der rechtliche Umfang und die Pflichten des Vertreters erörtert. Der Vertreter unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Was umfasst die gesetzliche Erwachsenen-vertretung?

Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen, so kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht. Im Unterschied zur gewählten Erwachsenenvertretung ist bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht einmal mehr die geminderte Entscheidungsfähigkeit vorhanden.

Diese Vertretungsart kommt dann in Frage, wenn die erwachsene Person ihre Vertreterin/ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen kann.

Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nächste Angehörige der betroffenen Person in Frage. Dazu gehören

  • Eltern,

  • Großeltern,

  • volljährige Kinder,

  • volljährige Enkelkinder,

  • Geschwister,

  • Nichten/Neffen,

  • Ehegatten,

  • die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner,

  • Lebensgefährten, die seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und

  • Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. 

 

Es gibt die Möglichkeit, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder der Vertretung durch bestimmte Angehörige vorab zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, um wirksam zu sein.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam.

Liegen die Voraussetzungen vor, ist dies mit einem ärztlichen Attest zu bescheinigen; ebenso der Umfang der notwendigen Vertretungshandlungen wird festgelegt. Bei einem Termin mit dem Notar werden der rechtliche Umfang und die Pflichten des Vertreters erörtert. Der Vertreter unterliegt der gerichtlichen Kontrolle

Wann kommt es zur gerichtlichen Erwachsenen-vertretung?

Kann eine Erwachsenenvertretung nicht mehr gewählt werden und liegen auch die Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vor, ist vom zuständigen Gericht ein Erwachsenenvertreter mittels Beschluss zu bestellen. Hier obliegt es der Entscheidung des Gerichtes, wer eine solche geeignete Person ist. Der Vertreter unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Kann man die Art der Erwachsenen-vertretung wählen?

Nein, die Art der Erwachsenenvertretung hängt vom geistigen Zustand der betroffenen Person ab und ob die Voraussetzungen eines Verwandtschaftsverhältnisses vorliegen.

Sofern die Geschäftsfähigkeit gegeben ist, kann auch noch eine Vorsorgevollmacht errichtet werden.

Wer bestimmt für welche Bereiche ein Erwachsenen-vertreter notwendig ist?

Den Umfang und Wirkungskreis legt ein Arzt durch das ärztliche Attest fest und auch ob die Voraussetzungen für eine gewählte Erwachsenenvertretung (geminderte Entscheidungsfähigkeit) noch vorliegen. Der Notar hat ebenso die Entscheidungsfähigkeit zu überprüfen.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Die Kosten hängen vor allem davon ab, ob die betroffene Person den Weg zum Notar noch antreten kann oder ob der Notar den Termin auswärts wahrnehmen muss. Hierzu kann zuvor ein Honorar mit dem Notar vereinbart werden.

Zusätzlich wird die Gebühr für die Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) in Höhe von € 23,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer sowie € 10,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer für die Erwachsenenvertreterverfügung verrechnet.

Wie lang muss ich auf einen Termin für die Registrierung warten?

Wenn die Voraussetzungen vorliegen und das ärztliche Attest beigeschafft wurde, kann umgehend ein Termin mit dem Vertreter und der betroffenen Person vereinbart werden. Die Registrierung erfolgt nach dem Notartermin.

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